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   VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 529.09   

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VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 529.09 (https://dejure.org/2009,31518)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.12.2009 - 3 L 529.09 (https://dejure.org/2009,31518)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Dezember 2009 - 3 L 529.09 (https://dejure.org/2009,31518)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 12.12.2008 - 3 A 420.08

    Psychologie; Bachelor; FU; Wintersemester 2008/09; Jahreszulassung zum

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 529.09
    Gegenüber dem Wintersemester 2008/2009, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 - VG 3 A 420.08 u.a. -), ist der Personalbestand im Ergebnis um fünf Stellen verringert worden, das Lehrangebot ist um 23, 5 LVS gesunken.

    Obwohl es gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nahe gelegen hätte, als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) die zum selben Stichtag ermittelte und so auch für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl (76) zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 (VG 3 A 420.08 u.a.) folgend - kapazitätsfreundlich - die von ihr für das Wintersemester 2008/09 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (69) angesetzt hat (Aq/2 = 69 : 2 = 34, 5); denn mindestens in diesem Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).

    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4159/09 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2009/2010 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 420.08 u.a.), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2009 - OVG 5 NC 5.09 -, gefolgt werden.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 529.09
    Obwohl es gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nahe gelegen hätte, als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) die zum selben Stichtag ermittelte und so auch für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl (76) zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 (VG 3 A 420.08 u.a.) folgend - kapazitätsfreundlich - die von ihr für das Wintersemester 2008/09 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (69) angesetzt hat (Aq/2 = 69 : 2 = 34, 5); denn mindestens in diesem Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2009 - 5 NC 5.09

    FU Berlin; Psychologie; Bachelor; WS 2008/09; Jahreszulassung; Berechnung der

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 529.09
    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4159/09 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2009/2010 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 420.08 u.a.), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2009 - OVG 5 NC 5.09 -, gefolgt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2008 - 5 NC 126.07

    Kapazitätsberechnung bei auslaufendem Studiengang, bei der Verrechnung von

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 529.09
    Aus der Multiplikation mit der Regelstudienzeit von 3 Jahren ergibt sich eine Gesamtkapazität von 375Diese ist unter Einbeziehung der ausweislich der Zulassungsstatistik vom 16. November 2009 noch für den Diplomstudiengang (bis einschließlich 9. Fachsemester) eingeschriebenen Studierendenzahl (283), die wegen des gegenüber dem Bachelorstudiengang deutlich (ca. 20 %) höheren Curricularnormwerts (3,8745) einer Gesamtzahl von 342 Bachelorstudierenden entspricht ([283 x 3, 8745 =] 1096, 4835 : 3,2057 = 342, 0418; vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2008 - OVG 5 NC 126.07 -), ferner unter Einbeziehung der bereits im 2. bis 5. Fachsemester eingeschriebenen Bachelorstudierenden (einschließlich Beurlaubter: 236) und der für das Wintersemester 2009/2010 vergebenen 116 Studienplätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang mit einer Gesamtzahl von 694 um 319 überschritten.
  • VG Berlin, 29.11.2011 - 3 L 436.11

    Zulassung zum Studium der Psychologie -Bachelorstudiengang - an der F.U.B. im WS

    Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 (s.o.) unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster "Languages of Emotion", Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei.

    Da die Stelle 120703, die der er bis zum Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich aus der - derzeit vakanten - Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS) berücksichtigt werden (vgl. bereits Beschlüsse vom 7. Januar 2011 a.a.O.).

    Damit macht sich die Antragsgegnerin die Begründung der Kammer für die Rechtsprechung zu eigen, nach der nur Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen seien, die noch einen Anhalt für den Ausbildungsaufwand des Studiengangs bildeten, dessen Aufnahmekapazität zu ermitteln sei (vgl. Beschlüsse vom 28.Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -).

  • VG Berlin, 29.11.2011 - 3 L 628.11

    Studienzulassung im Masterstudiengang Psychologie an der F.U.B. im WS 2011/2012

    Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 (s.o.) unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster "Languages of Emotion", Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei.

    Da die Stelle 120703, die der er bis zum Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich aus der - derzeit vakanten - Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS) berücksichtigt werden (vgl. bereits Beschlüsse vom 7. Januar 2011 a.a.O.).

    Damit macht sich die Antragsgegnerin die Begründung der Kammer für die Rechtsprechung zu eigen, nach der nur Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen seien, die noch einen Anhalt für den Ausbildungsaufwand des Studiengangs bildeten, dessen Aufnahmekapazität zu ermitteln sei (vgl. Beschlüsse vom 28.Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -).

  • VG Berlin, 28.02.2017 - 3 L 445.16

    Vorläufige Zulassung zu einem Studium im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Darüber hinaus dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern (vgl. Seite 7 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 20109/2010 und Anlage 16 dazu sowie Beschluss des VG Berlin vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 - juris Rn. 44).
  • VG Berlin, 30.07.2013 - 3 L 246.13

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie;

    Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster "Languages of Emotion", Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei.
  • VG Berlin, 03.02.2011 - 3 L 1120.10

    Hochschulzulassung und Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Da die Stelle 120703, die der er bis zum Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich aus der - derzeit vakanten - Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS) berücksichtigt werden.
  • VG Berlin, 07.01.2011 - 3 L 405.10

    Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Da die Stelle 120703, die der er bis zum Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich aus der - derzeit vakanten - Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS) berücksichtigt werden.
  • VG Berlin, 28.02.2017 - 3 L 390.16

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Darüber hinaus dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern (vgl. Seite 7 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 20109/2010 und Anlage 16 dazu sowie Beschluss des VG Berlin vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 - juris Rn. 44).
  • VG Berlin, 05.07.2013 - 3 K 725.12

    Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie ; Zulassung zum Studium im

    Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster "Languages of Emotion", Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei.
  • VG Berlin, 18.12.2012 - 3 L 374.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

    Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster "Languages of Emotion", Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei.
  • VG Berlin, 18.12.2012 - 3 L 363.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

    Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster "Languages of Emotion", Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei.
  • VG Berlin, 18.12.2012 - 3 L 283.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 27.04.2011 - 3 K 795.10

    Zulassung zum Hochschulstudium und Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Berlin, 30.07.2013 - 3 L 263.13

    Zulassung zum Psychologiestudium im 4. Fachsemester an der FU Berlin

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